Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 30.11.06 (Az: 416 O 109/06) entschieden, dass die Werbung mit einem Produkt, das weder verfügbar noch kurzfristig beschaffbar ist, ohne entsprechenden Hinweis auf die derzeitige Nichtverfügbarkeit eine Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt und somit wettbewerbswidrig ist. Die Fußnote in der Werbung: "Keine Mitnahmegarantie. Aus vertriebstechnischen Gründen ist nicht jeder im Prospekt beworbene Artikel in jeder Filiale erhältlich" beseitigt die Irreführung nicht, da dieser Vermerk nur auf Fälle der unzureichenden Bevorratung, aber nicht auf Fälle der Nichtlieferbarkeit durch den Hersteller zugeschnitten ist.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Drogeriekette, die u.a. im Internet die DVD „Pulse“ der Gruppe „Pink Floyd“ beworben hatte. Diese DVD war während des Angebotszeitraums jedoch nicht verfügbar, weil der Hersteller der DVD den Veröffentlichungstermin verschoben hatte. Die Werbung enthielt den Gültigkeitsvermerk "Angebote gültig von Montag, 12. 12. bis Samstag, 17.12.05".
Die Richter hielten den Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin für begründet, da der Verbraucher mit dieser Werbung über die tatsächliche Verfügbarkeit der Ware getäuscht würde und die Werbung somit irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG sei. (cf)
Quelle: TrustedShops.de Newsletter
